1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „TTV Ronsdorf e. V." und hat seinen Sitz in Wuppertal.
Der Verein besitzt die Rechte einer juristischen Person und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eimietragen.
Der Verein gehört den jeweils zuständigen Deutschen Sportverbänden an.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein pflegt sämtliche Sportarten, insbesondere Tischtennis, und betreibt insbesondere die Sportjugendpflege. Als Gründungsjahr gilt 2004.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsarten
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.
3. Als Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Der beabsichtigte Eintritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch in der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aus der Mitgliedschaft erwachsen:
1. Das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen;
2. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen, sobald Mitglieder das 18. Lebensjahr
vollendet haben;
3. Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Ordnungen verpflichtet. Es hat insbesondere die festgelegten Beiträge zum festgesetzten Fälligkeitstermin zu entrichten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
§ 7 Beitragsregelung
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Not- und Ausnahmefällen kann der Vorstand einen Sonderbeitrag bis zur Höhe eines Jahresbeitrages innerhalb eines Geschäftsjahres erheben.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten. Für Mitglieder, die im Laufe eines Jahres in den Verein eintreten, wird der Beitrag anteilmäßig pro angefangenes Quartal erhoben und ist 4 Wochen nach Aufnahme fällig.
3. Für den Beitrag eines nicht volljährigen Mitglieds haften die gesetzlichen Vertreter.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu zahlen.
§ 8 Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.
§ 9 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur· in der Höhe der satzungsgemäß zu zahlenden Beiträge.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
l. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und wird
sofort wirksam. Vor dem Austritt sind Beitragsrückstände und sonstige Forderungen des Vereins zu begleichen. Vereinseigene Gegenstände sind sofort zurückzugehen.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom erweiterten Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
a) Hand1ungen begeht die den Bestrebungen des Vereins zuwider laufen und sein Ansehen schädigen;
b) durch unkameradschaftliches Verhalten das gute Einvernehmen stört;
c) sich gegen die Vereinszwecke und die Satzung des Vereins grob vergeht;
d) die Beitragspflicht nach fruchtloser Mahnung (höchstens 2 Mal) nicht erfüllt.
4. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied der Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung offen.
Der Einspruch ist dem Vorstand schriftlich begründet anzumelden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
3 Verwaltung des Vereins
§ 11 Organe
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Jugendversammlung
3. Vorstand
4. Abteilungsleiter
§ 12 Mitgliederversammlung
l. Zu unterscheiden sind die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
2.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst innerhalb der ersten drei Monate statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch
Aushang in den Sportstätten des Vereins einberufen. Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Beschlußfassung der Anträge und Einsprüche
e) Beschluß von Satzungsänderungen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder über 18 Jahre dies unter Angabe des Einberufungsgegenstandes schriftlich beantragen. Zwischen Antrag und Einberufung, für die die Form des § 12 Abs; 2.1. maßgebend ist, darf längstens eine Frist von 2 Wochen liegen.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vertretung ist unzulässig:
4. Die Beschlußfassung erfolgt öffentlich, es sei denn, Gesetze oder Satzung stehen dem entgegen.
5. Die Beschlußfassung erfolgt geheim, wenn 5 Mitglieder dies wünschen.
6. Zu einem Beschluß auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
7. Bei Berufung auf die Mitgliederversammlung ist zu einem Beschluß, durch den ein Mitglied ausgeschlossen (vgl. § 10) oder die Aufnahme als Mitglied verweigert ( vgl. § 5) wird, eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
Zu a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden; zugleich Vertreter.
Zu b) Den erweiterten Vorstand bilden:
1) der geschäftsführende Vorstand,
2) der Schatzmeister
3) der Jugendleiter
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
4. Der Vorstand zieht zu seinen Beratungen die Leiter der Abteilungen hinzu.
§ 15 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins werden Abteilungen für die einzelnen Arten der Leibesübungen eingerichtet, sobald ein Teil der Mitglieder das Bedürfnis zur Aufnahme einer Leibesübung nachweist und Einrichtung der Abteilung beantragt. Die Gründung wird vom erweiterten Vorstand genehmigt. Die Abteilungsleiter sind dem Vereinsvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Abteilung verantwortlich.
2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet. Die Abteilungsleiter und Beisitzer der einzelnen Abteilungen werden von den Mitgliedern der Abteilung auf 2 Jahre gewählt.
3. Die Abteilungsleiter können zusammen mit einem weiteren Vertreter der Abteilung Verpflichtungen zu Lasten des Vereins im Rahmen der ihnen vom Vereinsvorstand zur Verfügung gestellten Finanzmittel eingehen.
4. Eine Abteilung kann aufgelöst werden, sobald die betreffende Leibesübung in ihr nicht mehr ausreichend betrieben oder ihre Weiterführung sich nicht mehr mit den Bestrebungen des Vereins deckt. Der Antrag auf Auflösung einer Abteilung hat vom geschäftsführenden Vorstand auszugehen und wird durch den erweiterten Vorstand entschieden.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur nach mindestens einjähriger Unterbrechung möglich. Kassenprüfer dürfen nicht in einem Organ des Vereins tätig sein.
2. Die Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Rechnungswesen und Kassenführung sowie die Einnahmen und Ausgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit und erstatten der Versammlung Bericht. Sie sind berechtigt, auch während des Geschäftsjahres Einblick in die Finanzgeschäfte des Vereins zu nehmen.
4 Sonstige Bestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von·¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Wuppertal zur Förderung des Sports zu.
§ 18 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle, Diebstähle oder
sonstige Schädigungen, die bei Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit geschehen.
2. Der Verein und seine Mitglieder sind über die Sporthilfe e. V. gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
Wuppertal, den 16.12.2003
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